Der Verkehr auf Vorarlbergs Straßen soll effizienter und umweltfreundlicher werden, daher unterstützen der Bund und das Land Vorarlberg Privatpersonen und auch Betriebe bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen und der dazugehörigen Ladeinfrastruktur. Wie die Förderungen aussehen, was man dabei beachten sollte und andere wichtige Fragen rund um die E-Mobilitätsförderung haben wir für Sie beantwortet. So haben Sie alle Informationen auf einen Blick (Quelle: umweltfoerderung.at)

Förderungen von Fahrzeugen:

Förderungsgegenstand Fahrzeugklasse E-Mobilitätsbonus
Importeursanteil Bundesförderung
E-PKW Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (EBV) und Brennstoffzelle (FCEV) (M1, N1) 2.000 Euro 3.000 Euro
E-Leichtfahrzeuge L2e, L5e, L6e, L7e - 1.300 Euro
E-Zweiräder L1e 350 Euro 600 Euro
L3e ≤ 11kW 500 Euro 1.200 Euro
L3e > 11kW 500 Euro 1.800 Euro
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Zu beachten: Die Förderung ist auf 50% der Anschaffungskosten begrenzt. Bei geringeren Investitionskosten ist daher eine Reduzierung der angeführten Pauschalbeträge möglich. Voraussetzung für die Bundesförderung ist, dass beim Kauf des Fahrzeuges der E-Mobilitätsbonus vom Fahrzeughändler (Importeursanteil) gewährt wurde. Dieser Bonus muss gemeinsam mit dem nachstehenden Informationstext zur Förderaktion „E-Mobilität“ auf der Fahrzeugrechnung ausgewiesen und als „E-Mobilitätsbonus“ bezeichnet werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge ausschließlich mit Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.

Förderung von E-Ladeinfrastruktur:

Förderungsgegenstand Voraussetzungen Ladestationen E-Mobilitätsbonus
Importeursanteil Bundesförderung
E-Ladeinfrastruktur kommunikationsfähige Wallbox (Heimladestation) in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder kommunikationsfähiges intelligentes 3-phasiges Ladekabel - 600 Euro
Intelligente kommunikationsfähige Ladestation bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage - 900 Euro
Intelligente kommunikationsfähige Ladestation mit Lastmanagement bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage - 1.800 Euro
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Zu beachten: Alle Wallboxen sowie intelligente Ladekabel müssen über einen der Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus verfügen. Alle Ladestationen müssen von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert werden. Gemietete Wallboxen werden nicht gefördert. Bei dem E-Mobilitätsbonus gibt es keinen Importeursanteil.

Förderung für Betriebe:

Art der Einrichtung Leistung Bundesförderung
öffentlich zugänglich AC-Normalladepunkt 11 bis ≤ 22 kW 1.000 €
DC-Schnellladepunkt < 100 kW 9.000 €
DC-Schnellladepunkt ≥ 100 bis < 300 kW 18.000 €
DC-Schnellladepunkt ≥ 300 kW 30.000 €
nicht öffentlich zugänglich AC-Normalladepunkt ≤ 22 kW 500 €
DC-Schnellladepunkt < 50 kW 3.000 €
DC-Schnellladepunkt ≥ 50 bis < 100 kW 7.500 €
DC-Schnellladepunkt ≥ 100 kW 15.000 €
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Zu beachten: Es gibt bis zu 30.000 Euro Förderung für Betriebe.

Wichtige Fragen zum Thema Förderungen

Wie bekomme ich eine Förderung?
  1. Informieren Sie sich über Ihr Wunschfahrzeug und dessen Lieferzeit.
  2. Prüfen Sie das vorhandene Förderbudget. Wenn ausreichend Budget vorhanden ist und die Lieferung sowie Zulassung Ihres Wunschfahrzeugs innerhalb von 36 Wochen gesichert sind, können Sie das Förderverfahren starten.
  3. Registrieren Sie Ihr Fahrzeug einmalig. Das Fahrzeug muss innerhalb von 36 Wochen übernommen, bezahlt und zugelassen werden. Das Förderbudget ist nun für Sie reserviert.
  4. Stellen Sie den konkreten Förderantrag über die Online-Plattform, inklusive Übermittlung der Rechnungen und sonstiger Unterlagen. Folgen Sie hierzu den Anweisungen in der Registrierungs-E-Mail, die Sie nach der Registrierung erhalten haben.
  5. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach der Prüfung Ihrer Antragsunterlagen und Genehmigung durch den Klima- und Energiefonds.
Ich werde mein Fahrzeug sowohl privat als auch gewerblich nutzen. Sollte ich den Antrag als Betrieb oder als Privatperson stellen?
Ein Antrag kann nur als Privatperson gestellt werden, wenn die Rechnung auf eine Privatperson lautet. Dies ist eine Voraussetzung im Rahmen der Förderaktion für Privatpersonen.
Die Zulassung meines Fahrzeugs erfolgt im Ausland. Kann ich für dieses Fahrzeug eine Förderung beantragen?
Nein, eine Förderung ist nicht möglich. Die Förderaktion E-Mobilität für Private ist ausschließlich für Fahrzeuge vorgesehen, die in Österreich zugelassen werden.
Welche E-PKWs werden gefördert?
Gefördert werden Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Klasse M1) sowie zur Güterbeförderung (Klasse N1), sofern der E-Mobilitätsbonus durch den Händler oder die Händlerin in der korrekten Höhe gewährt wurde. Im Rahmen der Förderaktion sind folgende Elektro-Fahrzeugtypen förderfähig:
  • Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV)
Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro übersteigt, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Werden auch andere Fahrzeuge außerhalb der Klassen M1 und N1 gefördert?
Ja, im Rahmen der Förderung werden auch folgende Fahrzeugklassen unterstützt:
  • E-Mopeds (Klasse L1e)
  • E-Motorräder (Klasse L3e)
  • Elektro-Leichtfahrzeuge (Klassen L2e, L5e, L6e, L7e)
Kann auch die Anschaffung von Ladeinfrastruktur gefördert werden?
Ja, die Anschaffung von kommunikationsfähiger Ladeinfrastruktur ist förderfähig. Zu den unterstützten Einrichtungen gehören:
  • Wallboxen: Diese müssen fest installiert sein und direkt mit dem Stromnetz verbunden werden (ohne Stecker). Sie müssen eine der Kommunikationsschnittstellen OCPP oder Modbus unterstützen.
  • Intelligente Ladekabel und mobile Wallboxen: Diese werden über einen Stecker mit dem Stromnetz verbunden. Für die Installation dieser Geräte können jedoch keine Kosten gefördert werden.
Was ist eine kommunikationsfähige Ladestation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage?
Eine kommunikationsfähige Ladestation in einem Mehrparteienhaus ist Teil einer sogenannten Gemeinschaftsanlage. Hierbei werden wichtige Merkmale berücksichtigt:
  • Verbundsystem: Mehrere Ladestationen werden zu einem Netzwerk zusammengeschlossen, das flexibel erweitert werden kann.
  • Lastmanagement: Die Anlage verfügt über ein Lastmanagement, um die Energieverteilung effizient zu steuern. Dies ist erforderlich, auch wenn zunächst nur ein Ladepunkt vorhanden ist.
  • Erweiterbarkeit: Die Anlage muss erweiterbar sein. Eine einfache Nachrüstbarkeit reicht nicht aus; sie muss von Anfang an auf Erweiterungen ausgelegt sein.
  • Integration: Alle zusätzlichen Wallboxen müssen in das bestehende Lastmanagement-System integrierbar sein, unabhängig vom System, über Kommunikationsschnittstellen wie OCPP oder Modbus.
  • Installation und Nachweise: Für den Förderungsantrag ist eine Bestätigung des ausführenden Elektrofachbetriebs über die Installation einer erweiterbaren Gemeinschaftsanlage erforderlich.
Bitte beachten: Gemietete Wallboxen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Können auch Gemeinschaftsanlagen gefördert werden, wenn sie nicht in einem Mehrparteienhaus errichtet werden?
Ja, dies ist möglich, sofern ein Gemeinschaftsparkplatz vorhanden ist. Ein solcher Parkplatz kann beispielsweise in folgenden Einrichtungen liegen:
  • Eine Tiefgarage für eine Reihenhausanlage
  • Ein Parkplatz in einer Kleingartensiedlung
Kann eine gemietete Wallbox gefördert werden?
Nein, gemietete Wallboxen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Können auch Ladesäulen gefördert werden?
Ja, kommunikationsfähige Ladesäulen können, wie Wallboxen gefördert werden.
Können Ladesäulen gefördert werden?
Ja, auch Ladesäulen können so wie Wallboxen gefördert werden.
Werden Gebrauchtfahrzeuge oder gebrauchte Ladeinfrastruktur gefördert?
Nein, Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Ladeinfrastruktur wie Ladekabel und Wallboxen sind nicht förderfähig.
Können Vorführfahrzeuge gefördert werden?
Ja, Vorführfahrzeuge können gefördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Das Fahrzeug war ausschließlich beim Autohaus zugelassen.
  • Die Erstzulassung liegt nicht länger als 15 Monate zurück.
  • Das Fahrzeug hat noch keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets E-Mobilität des Bundes erhalten.
Können Elektro-Fahrzeuge auch bei „freien“ Händlern oder Händlerinnen gekauft werden?
Ja, Elektro-Fahrzeuge von freien Händlern können gefördert werden, vorausgesetzt, die Rechnung enthält den geforderten Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ und der Bonusanteil des Fachhandels wurde gewährt.
Können Elektro-Fahrzeuge, die im Ausland gekauft und dann selbst importiert werden, gefördert werden?
Ja, Elektro-Fahrzeuge, die bei einem ausländischen Händler gekauft und nach Österreich importiert werden, können ebenfalls gefördert werden. Dies gilt, sofern die Rechnung den geforderten Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ enthält und der Bonus in der korrekten Höhe gewährt sowie explizit als „E-Mobilitätsbonus“ bezeichnet wurde.
Wie viele Elektro-Fahrzeuge / Ladeinfrastrukturen können pro Förderungsantrag eingereicht werden?
Für jeden Antrag kann jeweils ein Fahrzeug und/oder eine Ladeinfrastruktureinrichtung, wie ein kommunikationsfähiges, intelligentes Ladekabel oder eine kommunikationsfähige Wallbox, zur Förderung eingereicht werden.
Kann eine antragstellende Person mehrere Förderungsanträge einbringen?
Ja, jede Person kann mehrere Anträge für unterschiedliche Fahrzeuge oder Ladeeinrichtungen stellen.
Kann mein Elektro-Fahrzeug auch mit einem Wechselkennzeichen ausgestattet sein?
Ja, die Verwendung eines Wechselkennzeichens für Ihr Elektro-Fahrzeug ist zulässig.
Kann ich mein Fahrzeug oder meine Ladeinfrastruktur sowohl bei der privaten als auch bei der betrieblichen Förderungsaktion zur Förderung einreichen?
Nein, für jedes Fahrzeug oder jede Ladeinfrastruktur kann nur ein Förderungsantrag entweder im privaten oder im betrieblichen Rahmen gestellt werden. Welche Förderungsaktion anwendbar ist, hängt von der Person ab, die auf der Rechnung als Empfänger aufgeführt ist.
Ich habe mein Elektrofahrzeug oder meine Ladeinfrastruktur bereits vor einigen Monaten gekauft. Kann ich hierfür noch eine Förderung beantragen?
Ja, Sie können eine Förderung beantragen, solange das Rechnungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 9 Monate zurückliegt.
Meine Händlerin oder mein Händler gewährt mir keinen E-Mobilitätsbonus in der erforderlichen Höhe. Kann ich trotzdem eine Förderung im Rahmen der Förderaktion E-Mobilität für Private erhalten?
Nein, eine Förderung ist nur möglich, wenn der E-Mobilitätsbonus in der erforderlichen Höhe gewährt wurde und der vollständige Text für den E-Mobilitätsbonus auf der Rechnung vermerkt ist.
Welche Verpflichtung habe ich nach Auszahlung der Förderung?
Nach der Auszahlung der Förderung müssen das Fahrzeug oder die Ladeinfrastruktur mindestens vier Jahre in Betrieb gehalten und ausschließlich mit Strom oder Wasserstoff aus 100 % erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Diese Verpflichtung wird von der Abwicklungsstelle stichprobenartig überprüft. Sollte das Fahrzeug oder die Ladeinfrastruktur vor Ablauf der vierjährigen Frist außer Betrieb genommen werden, beispielsweise aufgrund eines Totalschadens nach einem Unfall, muss dies der KPC schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen gemeldet werden.
Kann ich mein Elektrofahrzeug vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist verkaufen?
Jede Änderung bezüglich des geförderten Fahrzeugs oder der geförderten Ladeinfrastruktur muss der Abwicklungsstelle unter Angabe der Antragsnummer mitgeteilt werden. Ob eine Rückzahlung der Fördermittel erforderlich ist, entscheidet der Fördergeber im Einzelfall.
Ich installiere als Betrieb die Ladeinfrastruktur im Ausland. Kann ich für diese Ladeinfrastruktur eine Förderung beantragen?
Nein, eine Förderung ist nicht möglich. Die Förderaktion „E-Mobilität für Betriebe“ ist ausschließlich für Ladeinfrastrukturen vorgesehen, die innerhalb des Inlands installiert werden.
Was ist mit dem Informationstext zur Förderaktion E-Mobilität gemeint?
Voraussetzung für die Gewährung des E-Mobilitätsbonusanteils des Bundes ist die erfolgte Gewährung des E-Mobilitätsbonusanteils des Fahrzeughandels für die antragstellende Person beim Fahrzeugkauf (Bonusabzug auf der Rechnung). Der E-Mobilitätsbonusanteil des Fahrzeughandels muss auf der Rechnung beim Fahrzeugkauf ergänzend zu den sonstigen in der Praxis gewährten Rabatten mit folgendem Informationstext separat ausgewiesen sein: „Die E-Mobilitätsoffensive ist ein wichtiger Beitrag der österreichischen Bundesregierung für klimafreundliche Mobilität in Österreich. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gewährt gemeinsam mit den Automobilimporteuren und Zweiradimporteuren einen E-Mobilitätsbonus für E-Pkw, E-Nutzfahrzeuge und E-Zweiräder. Der E-Mobilitätsbonusanteil der Automobilimporteure und Zweiradimporteure wird unabhängig von etwaigen zusätzlichen Nachlässen von Importeuren beziehungsweise Handel für den Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen und E-Zweirädern bewilligt und ist auf dieser Rechnung extra ausgewiesen. Der E-Mobilitätsbonusanteil des BMK für den Ankauf von E-Pkw, E-Nutzfahrzeugen und E-Zweirädern kann – sofern alle Voraussetzungen im Sinne der Förderaktion erfüllt sind – nach zuerst erfolgter Registrierung und anschließender Fördereinreichung bei der Abwicklungsstelle KPC (Kommunalkredit Public Consulting GmbH) unter www.umweltfoerderung.at zur Auszahlung gelangen. Der zum Betrieb erforderliche Strom beziehungsweise Wasserstoff muss nachweislich mit erneuerbaren Energieträgern produziert werden. Die Förderaktionen der E-Mobilitätsoffensive des BMK erfolgen im Rahmen des Klima- und Energiefonds und des klimaaktiv mobil Programms."